Rechtliches

AGB Schulung, Lernen und Analyse

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen, Lernen-Abo und Situationsanalysen, Version 2.2, gültig ab 11. Oktober 2026

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schulungen, Lernen-Abo und Situationsanalysen · Version 2.2 · gültig ab 11. Oktober 2026

Logistikwerk GmbH, Jochstrasse 27, 7000 Chur, UID CHE-374.784.399, info@logistikwerk.ch

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Logistikwerk GmbH, Jochstrasse 27, 7000 Chur («Logistikwerk») und dem Auftraggeber (je eine «Partei» und zusammen die «Parteien») ausschliesslich für Schulungen und Kurse, das Lernen-Abo auf lernen.logistikwerk.ch und Situationsanalysen («Dienstleistungen»), soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen Logistikwerk und dem Auftraggeber abgeändert werden.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Logistikwerk nicht anerkannt, sofern Logistikwerk diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Massgebend ist die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zugänglich gemachte und akzeptierte Fassung dieser AGB; sie ist unter www.logistikwerk.ch abrufbar. Die AGB bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil. Änderungen für bereits abgeschlossene Einzelverträge bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Für neue Vertragsabschlüsse kann Logistikwerk eine neue Fassung verwenden.

1.4 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, Behörden und Organisationen sowie gegenüber Privatpersonen. Abweichende Bestimmungen für einzelne Kundengruppen werden ausdrücklich bezeichnet. Zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

1.5 Für die Analyse und Verbesserung von Supply-Chain-Prozessen über eine Situationsanalyse hinaus, für ERP-Prototypen sowie für die Umsetzung und den Betrieb von Anwendungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Betrieb von Logistikwerk.

2. Vertragsabschluss, Dauer und Beendigung

2.1 Die abzuschliessenden Einzelverträge für die Erbringung von Dienstleistungen bestehen aus einem Angebot mit Leistungsumfang und einer Angebotsbestätigung durch den Auftraggeber. Der Einzelvertrag kommt durch die Unterzeichnung der Angebotsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Bei ausgeschriebenen Schulungen und Kursen kommt er mit der Anmeldung zustande, beim Lernen-Abo mit dem Abschluss auf lernen.logistikwerk.ch. Logistikwerk ist an sein Angebot 30 Kalendertage gebunden, gerechnet ab dem Tag, an dem ein solches abgegeben wird. Einzelverträge enden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der vollständigen Erfüllung der Dienstleistungen.

2.2 Das Recht jeder Partei, einen Einzelvertrag jederzeit und ohne Vorankündigung aus wichtigem Grund zu kündigen, ist ausdrücklich vorbehalten. Ebenso vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere nach Artikel 404 OR.

3. Lernen-Abo auf lernen.logistikwerk.ch

3.1 Logistikwerk bietet auf lernen.logistikwerk.ch Kurse zum Selbstlernen im Abonnement an («Lernen-Abo»), für Privatpersonen und für Firmen. Privatpersonen können das Lernen-Abo nur mit Wohnsitz in der Schweiz abschliessen. Die angebotenen Pakete und ihre Preise stehen auf lernen.logistikwerk.ch. Massgebend sind Preis, Leistungsumfang, Nutzerzahl und Kontingente des bei Vertragsabschluss gewählten Pakets. Diese Angaben werden dem Auftraggeber mit der Vertragsbestätigung übermittelt. Für das Lernen-Abo gehen die Bestimmungen dieser Ziffer 3 den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.

3.2 Das Lernen-Abo kann vierzehn (14) Kalendertage kostenlos getestet werden. Während der Testphase kann es jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten per E-Mail gekündigt werden; die Kündigungsfristen gemäss Ziffer 3.5 gelten während der Testphase nicht. Wird es während der Testphase nicht gekündigt, geht es in ein kostenpflichtiges Abo über, und die erste Rechnung wird automatisch gestellt. Das Ende der Testphase sowie Preis und Laufzeit des anschliessenden kostenpflichtigen Abos werden vor Abschluss angezeigt und in der Vertragsbestätigung festgehalten. Fragen an Logistikwerk und Gespräche sind in der Testphase nicht enthalten.

3.3 Das Lernen-Abo läuft monatlich oder jährlich und wird jeweils zu Beginn der Laufzeit verrechnet. Das Monatsabo läuft nach Kalendermonaten; der erste angebrochene Monat wird anteilig verrechnet. Das Jahresabo läuft zwölf (12) Monate ab dem bestätigten Beginn der kostenpflichtigen Laufzeit. Das Lernen-Abo wird per QR-Rechnung bezahlt; weitere Zahlungsarten kann Logistikwerk anbieten.

3.4 Ist eine Rechnung dreissig (30) Kalendertage nach Fälligkeit nicht bezahlt, sperrt Logistikwerk den Zugang. Nach Eingang der Zahlung wird der Zugang wieder freigegeben.

3.5 Privatpersonen können das Monatsabo jeweils auf das Ende eines Kalendermonats kündigen, Firmen mit einer Frist von einem (1) Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung des Jahresabos muss spätestens am letzten Tag der laufenden Vertragsperiode bei Logistikwerk eingehen; eine zusätzliche Kündigungsfrist besteht nicht. Ohne Kündigung verlängert sich das Jahresabo um zwölf (12) Monate. Die Kündigung erfolgt schriftlich (E-Mail genügt).

3.6 Fragen an Logistikwerk per E-Mail und, für Firmen, ein Kontingent an Gesprächsstunden sind nur im Jahresabo enthalten. Die Kontingente gelten je Monat; ihr Umfang richtet sich nach dem gebuchten Paket (Ziffer 3.1). Nicht gestellte Fragen verfallen am Ende des Monats. Nicht genutzte Gesprächsstunden können noch im folgenden Monat genutzt werden und verfallen danach. Rechtzeitig angefragte Gesprächsstunden verfallen nicht, soweit ihre Nutzung aus Gründen, die Logistikwerk zu vertreten hat, innerhalb dieser Frist nicht möglich war.

3.7 Die Kursinhalte dürfen nur für den eigenen Gebrauch genutzt werden, von Firmen nur innerhalb der eigenen Firma. Wie viele Personen ein Firmenabo nutzen dürfen, richtet sich nach dem gebuchten Paket (Ziffer 3.1). Zugänge dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.

4. Situationsanalyse

4.1 Umfang, Termin und Preis der Situationsanalyse ergeben sich aus dem Angebot.

4.2 Bei Beendigung der Situationsanalyse werden die bis dahin vertragsgemäss erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Ansätzen abgerechnet. Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, bleibt eine Entschädigung für besondere Nachteile einer Beendigung zur Unzeit nach Artikel 404 Absatz 2 OR vorbehalten. Bereits vergütete Aufwendungen werden nicht nochmals verrechnet.

4.3 Die Vergütung für die Situationsanalyse wird nicht an nachfolgende Dienstleistungen angerechnet.

4.4 Der Auftraggeber stellt die für die Situationsanalyse nötigen Informationen, Unterlagen und Ansprechpersonen rechtzeitig zur Verfügung und ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Mehraufwand, der durch fehlende, unrichtige oder verspätete Mitwirkung entsteht, verrechnet Logistikwerk nach den vereinbarten Ansätzen.

5. Schulungen und Kurse

5.1 Inhalt, Umfang, Termin, Ort und Form einer Schulung oder eines Kurses ergeben sich aus dem Angebot oder der Ausschreibung.

5.2 Der Auftraggeber kann eine Schulung oder einen Kurs schriftlich absagen, verschieben oder Teilnehmende abmelden. Bis fünfzehn (15) Kalendertage vor dem Termin ist dies kostenlos. Danach werden bis fünf (5) Kalendertage vor dem Termin 50 % des Preises fällig, später oder bei Nichterscheinen 100 %. Eine Verschiebung auf Wunsch des Auftraggebers wird wie eine Absage behandelt. Von diesen Beträgen zieht Logistikwerk ab, was sie infolge der Absage an Aufwand erspart oder durch eine Ersatzbelegung des Platzes einnimmt. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass Logistikwerk kein oder ein geringerer Ausfall entstanden ist. Soweit auf die Schulung oder den Kurs Auftragsrecht anwendbar ist, gelten diese Beträge als Entschädigung für eine Beendigung zur Unzeit nach Artikel 404 Absatz 2 OR und sind nur geschuldet, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

5.3 Eine Ersatzperson kann jederzeit ohne Kosten genannt werden.

5.4 Logistikwerk kann eine Schulung oder einen Kurs absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (Mitteilung spätestens zehn (10) Kalendertage vor dem Termin), sowie bei Ausfall der Lehrperson oder bei höherer Gewalt. Der Auftraggeber erhält dann die Wahl zwischen einem Ersatztermin und der Rückerstattung bereits bezahlter Beträge. Für allfällige Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 7.

6. Preise und Zahlung

6.1 Falls nichts anderes vereinbart wird, erbringt Logistikwerk die jeweiligen Dienstleistungen nach Aufwand, wobei der effektive Zeitaufwand zum angebotenen Stundensatz in den Einzelverträgen verrechnet wird. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, gegenüber Unternehmen, Behörden und Organisationen netto exklusive Mehrwertsteuer, gegenüber Privatpersonen inklusive Mehrwertsteuer.

6.2 Logistikwerk stellt die erbrachten Dienstleistungen in der Regel monatlich in Rechnung. Diese Rechnungen sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, innert vierzehn (14) Kalendertagen zu bezahlen. Bei Verzug beträgt der Verzugszins 5 %.

6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Logistikwerk über den gesamten Betrag frei verfügen kann. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beanstandungen einer Rechnung sollen möglichst innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach deren Erhalt per E-Mail mitgeteilt werden. Das Unterlassen einer Beanstandung gilt nicht als Anerkennung einer unberechtigten Forderung. Unbestrittene Rechnungsbeträge bleiben fristgerecht zahlbar.

6.4 Bei Zahlungsverzug kann Logistikwerk nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer darin angesetzten angemessenen Nachfrist die betroffenen Leistungen aussetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten. Zusätzliche Kosten werden nur verlangt, soweit sie gesetzlich geschuldet oder wirksam vereinbart sind. Für die Sperrung des Lernen-Abos gilt vorrangig Ziffer 3.4.

6.5 Gegenüber Unternehmen, Behörden und Organisationen ist die Verrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben vorbehalten. Gegenüber Privatpersonen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6.6 Logistikwerk behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen für die jeweiligen Dienstleistungen zu verlangen.

7. Haftung

7.1 Logistikwerk erbringt die vereinbarten Dienstleistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Ein bestimmter Lern-, Prüfungs- oder wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.2 Gegenüber Unternehmen, Behörden und Organisationen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige gesetzlich zwingende Haftung.

7.3 Gegenüber Privatpersonen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.4 Für den Einsatz von Hilfspersonen und Drittsoftware gelten dieselben Haftungsregeln. Die Haftung für eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bleibt in jedem Fall bestehen.

8. Vertraulichkeit, Nutzungsrechte und Datenschutz

8.1 Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Beigezogene Personen werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.

8.2 Nach vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber die für ihn erstellten Analyseergebnisse für eigene Zwecke verwenden und zur Umsetzung beigezogenen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Dienstleistern zugänglich machen. Rechte an vorbestehenden Methoden, Vorlagen und allgemeinen Schulungsinhalten verbleiben bei Logistikwerk.

8.3 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt die Datenschutzerklärung von Logistikwerk unter www.logistikwerk.ch/datenschutz. Bearbeitet Logistikwerk Personendaten im Auftrag des Auftraggebers, gilt ergänzend die separat vereinbarte Vereinbarung für eine Auftragsbearbeitung.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Werden die Einzelverträge durch mehrere Personen abgeschlossen, haften diese für alle Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnissen gegenüber Logistikwerk solidarisch.

9.2 Im Falle höherer Gewalt, welche Logistikwerk an der Erfüllung der Dienstleistungen hindert oder in unzumutbarer Weise erschwert, ist Logistikwerk ohne Haftungsfolgen berechtigt, nach freiem Ermessen ganz oder teilweise von den jeweiligen Einzelverträgen zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmassnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Vertragsabschluss eintreten. Bei einer vollständigen oder teilweisen Vertragsauflösung werden Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet. Für Schulungen und Kurse gilt ergänzend Ziffer 5.4.

9.3 Sollte eine Bestimmung der Einzelverträge nichtig sein oder werden, wird der übrige Teil der Einzelverträge hiervon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche gültige und wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

9.4 Die Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Es gilt schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen.

10.2 Für alle Streitigkeiten mit Unternehmen, Behörden und Organisationen ausschliesslich zuständig sind, soweit gesetzlich zulässig, die ordentlichen Gerichte der Stadt Chur. Gegenüber Privatpersonen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.