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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Analyse, ERP-Prototyp, Umsetzung und Betrieb, Version 2.1, gültig ab 1. Oktober 2026

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Analyse, ERP-Prototyp, Umsetzung und Betrieb · Version 2.1 · gültig ab 1. Oktober 2026

Logistikwerk GmbH, Jochstrasse 27, 7000 Chur, UID CHE-374.784.399, info@logistikwerk.ch

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Logistikwerk GmbH, Jochstrasse 27, 7000 Chur («Logistikwerk») und dem Auftraggeber bzw. Lizenznehmer (je eine «Partei» und zusammen die «Parteien») ausschliesslich für die Analyse und Verbesserung von Supply-Chain-Prozessen, die Erstellung von ERP-Prototypen sowie die Umsetzung und den Betrieb von Anwendungen («Dienstleistungen»), soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen Logistikwerk und dem Auftraggeber abgeändert werden.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Logistikwerk nicht anerkannt, sofern Logistikwerk diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Die jeweils aktuelle und verbindliche Version der AGB ist jederzeit unter www.logistikwerk.ch abrufbar. Die AGB bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und bleiben unter Vorbehalt von Änderungen auch für alle weiteren, zukünftigen Dienstleistungen sowie Lizenzvereinbarungen von Logistikwerk gültig. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber bzw. Lizenznehmer per E-Mail mitgeteilt. Einen innerhalb von vier (4) Wochen darauffolgenden schriftlichen Widerspruch des Auftraggebers bzw. Lizenznehmers vorbehalten, gelten die Änderungen vom Auftraggeber bzw. Lizenznehmer als anerkannt.

1.4 Für Schulungen, Kurse, das Lernen-Abo auf lernen.logistikwerk.ch und Situationsanalysen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schulung, Lernen und Analyse von Logistikwerk.

2. Vertragsabschluss, Dauer und Beendigung

2.1 Die abzuschliessenden Einzelverträge für die Erbringung von Dienstleistungen bestehen aus einem Angebot mit Leistungsumfang und einer Angebotsbestätigung durch den Auftraggeber. Der Einzelvertrag kommt durch die Unterzeichnung der Angebotsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Logistikwerk ist an sein Angebot 30 Kalendertage gebunden, gerechnet ab dem Tag, an dem ein solches abgegeben wird. Einzelverträge enden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der vollständigen Erfüllung der Dienstleistungen.

2.2 Sofern die Dienstleistungen die Überlassung von Lizenzen umfassen, werden die Parteien hierfür separate Lizenzvereinbarungen abschliessen. Abzuschliessende Lizenzvereinbarungen treten mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Parteien in Kraft und werden für die Dauer von zwölf (12) Monaten geschlossen. Die Lizenzvereinbarung verlängert sich automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern die Vereinbarung nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Das Recht jeder Partei, die Lizenzvereinbarung jederzeit und ohne Vorankündigung aus wichtigem Grund zu kündigen, ist ausdrücklich vorbehalten.

3. Dienstleistungsumfang

3.1 Der konkrete Umfang und die detaillierte Beschreibung der von Logistikwerk zu erbringenden Dienstleistungen wird in den jeweiligen Einzelverträgen festgelegt.

3.2 Logistikwerk verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen.

3.3 Erfüllungsort der Dienstleistungen ist am Sitz der Logistikwerk.

3.4 Logistikwerk ist im Einsatz seiner Mitarbeitenden frei. Änderungen beim Einsatz der Mitarbeitenden werden vor der Änderung mit dem Auftraggeber besprochen. Der Auftraggeber hat weder Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeitender von Logistikwerk noch ein Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Mitarbeitenden von Logistikwerk.

3.5 Logistikwerk darf zur Erfüllung der Dienstleistungen qualifizierte Dritte als Subunternehmer einsetzen, deren Name und Kontaktdaten auf Verlangen des Auftraggebers bekannt gegeben werden. Logistikwerk stellt dabei sicher, dass die für Logistikwerk aus diesen AGB geltenden Pflichten auch von dem jeweiligen Subunternehmer eingehalten werden.

3.6 Logistikwerk kann im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen, Open Source Software Komponenten einsetzen, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint.

3.7 Sämtliche in den Einzelverträgen genannten Termine und/oder Fristen dienen der Orientierung und gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von Logistikwerk schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Logistikwerk haftet nicht für Schäden (inkl. Folgeschäden), die dem Auftraggeber aus der Nichteinhaltung der unverbindlichen Termine und/oder Fristen entstehen.

3.8 Logistikwerk analysiert Supply-Chain-Prozesse, berät den Auftraggeber und zeigt Prozesse und deren Umsetzung auf, auch anhand eines ERP-Prototyps. Die Entscheide über Massnahmen und deren Umsetzung im Betrieb liegen beim Auftraggeber.

3.9 Für Produkte und Leistungen Dritter, die der Auftraggeber wählt, namentlich von ERP-Anbietern, übernimmt Logistikwerk keine Verantwortung.

3.10 Analysen, Empfehlungen, Prototypen und andere Arbeitsergebnisse von Logistikwerk sind keine Garantie für einen bestimmten Erfolg.

4. Change Requests

4.1 Will der Auftraggeber eine Änderung eines Einzelvertrages verlangen, so teilt er dies Logistikwerk schriftlich detailliert mit. Logistikwerk ist zur Ausführung des Änderungsverlangens nach bestmöglichen Bemühungen verpflichtet, soweit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

4.2 Kann die verlangte Änderung nur unter einer Anpassung weiterer Bestimmungen des Einzelvertrages, wie z.B. Leistungsumfang und/oder Stundensatz, durchgeführt werden, werden die Parteien unverzüglich die entsprechenden Änderungen unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderaufwendungen vereinbaren und schriftlich dokumentieren. Der Auftraggeber entschädigt Logistikwerk für diesen Dokumentationsaufwand. Logistikwerk verpflichtet sich, dem Auftraggeber entsprechende Mehr- oder Minderaufwendungen anzuzeigen. Falls Logistikwerk innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des schriftlichen Änderungsverlangens weder schriftlich darlegt, dass es ihr unzumutbar ist, die Änderung durchzuführen, noch eine aus ihrer Sicht erforderliche Anpassung des Einzelvertrages geltend macht, wird Logistikwerk den Einzelvertrag mit dem Änderungsverlangen ausführen.

5. Honorar

5.1 Falls nichts anderes vereinbart wird, erbringt Logistikwerk die jeweiligen Dienstleistungen nach Aufwand, wobei der effektive Zeitaufwand zum angebotenen Stundensatz in den Einzelverträgen verrechnet wird. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.

5.2 Logistikwerk stellt die erbrachten Dienstleistungen in der Regel monatlich in Rechnung. Diese Rechnungen sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, innert vierzehn (14) Kalendertagen zu bezahlen. Bei Verzug beträgt der Verzugszins 5 %.

5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Logistikwerk über den gesamten Betrag frei verfügen kann. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von zehn (10) Kalendertagen schriftlich zu erfolgen. Ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt.

5.4 Bei Nichtbezahlung einer Teilrechnung oder Rechnung behält sich Logistikwerk das Recht vor (nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte), die Erfüllung der Dienstleistungen auszusetzen und/oder von den jeweiligen Einzelverträgen zurückzutreten. Sämtliche in diesem Zusammenhang Logistikwerk entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Der Auftraggeber ist weder berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Logistikwerk zu verrechnen, noch Zahlungen für Beanstandungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.

5.6 Logistikwerk behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen für die jeweiligen Dienstleistungen zu verlangen.

6. Spesen

6.1 Grundsätzlich stellt die Reisezeit der Mitarbeitenden von Logistikwerk (Hin- und Rückfahrt ab Sitz der Logistikwerk zum Auftraggeber) effektiven Zeitaufwand dar und ist als solcher zu vergüten. Die Entschädigung der Reisezeit kann jedoch auch mit einer Pauschale abgegolten werden, welche sowohl die aufgewendete Zeit als auch die Spesen gemäss nachfolgender Ziffer 6.2 und 6.3 abdeckt.

6.2 Reisespesen werden nach effektiv anfallenden Kosten abgerechnet, es sei denn, es wurde eine Pauschale vereinbart. Reisekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Für Reisen mit dem Zug wird jeweils ein Bahn-Ticket für die 2. Klasse und für Fahrten mit dem Auto CHF 0.90 pro gefahrenen Kilometer verrechnet.

7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Vorkehrungen (z.B. Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, Zugriff auf Daten oder Infrastruktur zu gewähren, etc.) umgehend zu treffen, damit Logistikwerk die vereinbarten Dienstleistungen erbringen kann.

7.2 Sollte der Auftraggeber, trotz wiederholter Aufforderung, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wodurch die Erfüllung der Dienstleistungen verunmöglicht oder erschwert wird, so kann Logistikwerk die jeweiligen Einzelverträge jederzeit kündigen sowie den daraus resultierenden Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

7.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Auftraggeber für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

7.4 Die Mindestvoraussetzungen an die Systemumgebung bestehend aus Hard- und Software, die für die Erfüllung der Dienstleistungen erforderlich sind, werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und sind, falls möglich, beschrieben. Logistikwerk kann in Bezug auf die Kompatibilität der Dienstleistungen mit anderen oder zusätzlichen Hard- oder Softwarekomponenten keine Zusicherungen abgeben bzw. diesbezüglich irgendeine Haftung übernehmen.

7.5 Die für die Erfüllung der Dienstleistungen erforderlichen Mindestvoraussetzungen an die Systemumgebung (Hard- und Software, Lizenzen Dritter, etc.) sind vom Auftraggeber bereitzustellen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Anschaffung und/oder Aufrechterhaltung dieser Systemumgebung.

7.6 Erscheint der Einsatz von proprietärer Software und Anwendungen von Drittanbietern im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen notwendig oder sinnvoll, so ist der Auftraggeber für die Beschaffung der entsprechenden Lizenzen verantwortlich. Logistikwerk kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Auftraggeber beschaffen, sofern der Auftraggeber hierzu seine schriftliche Zustimmung erteilt.

8. Geistiges Eigentum

8.1 Die Immaterialgüterrechte an bereits bestehender Software und/oder Systemen der Logistikwerk, sowie den dazugehörigen Datenbanken stehen und verbleiben im alleinigen Eigentum der Logistikwerk.

8.2 Die Nutzungsrechte an allfälligen Immaterialgüterrechten, welche im Rahmen der Einzelverträge durch Logistikwerk entstanden sind, gehen nach vollständiger Begleichung der entsprechenden Honorarrechnung auf den Auftraggeber über.

8.3 Ausgenommen von Ziffer 8.2 sind das Grundmodul und der ERP-Prototyp von Logistikwerk samt deren Quelltext und allen Weiterentwicklungen; diese stehen und verbleiben im alleinigen Eigentum der Logistikwerk, und der Auftraggeber erhält daran lediglich ein nicht-ausschliessliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Einzelvertrages.

9. Lizenzgewährung, Lizenzgebühr und Zusicherungen

9.1 Im Falle einer Lizenzgewährung räumt Logistikwerk dem Lizenznehmer für die Laufzeit der Lizenzvereinbarung ein nicht-ausschliessliches und nicht-übertragbares Recht ein, die Software von Logistikwerk («Software») und dazugehörige Anwenderdokumentation zu nutzen («Lizenz»). Der Umfang der Lizenz wird in den jeweiligen Lizenzvereinbarungen festgelegt.

9.2 Die Lieferung der Software und der Anwenderdokumentation erfolgt nach Absprache zwischen den Parteien. Die Auswahl, Installation und Inbetriebnahme der Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.

9.3 Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit eine Vervielfältigung für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf einem Speichermedium sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

9.4 Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, ausschliesslich zu Sicherungszwecken eine angemessene Anzahl von Kopien der Software anzufertigen. Dieses Recht schliesst auch die regelmässige Herstellung von Backup-Kopien zum Zwecke der schnellen Wiederherstellung von Datenbeständen nach einem Systemausfall und die vorübergehende Nutzung der Software auf einem Ausweichsystem mit ein. Zu Sicherungszwecken angefertigte Kopien der Software sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

9.5 Die Anwenderdokumentation darf nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist.

9.6 Mit Ausnahme der in den Lizenzvereinbarungen ausdrücklich genannten Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der Software und der Anwenderdokumentation. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers zu dekompilieren, d.h. die Software wieder in einen lesbaren Quellcode umzuwandeln, oder zu bearbeiten (einschliesslich Fehlerberichtigungen). Der Lizenznehmer ist ferner nicht berechtigt, Unterlizenzen an der Software oder der Anwenderdokumentation einzuräumen.

9.7 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Logistikwerk für die Software eine Gebühr gemäss der Lizenzvereinbarung zu entrichten («Lizenzgebühr»). Die Lizenzgebühr versteht sich netto in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Rechnungsstellung und der Zahlungsmodalitäten gilt Ziffer 5 dieser AGB.

9.8 Logistikwerk sichert hinsichtlich der Lizenz zu und gewährleistet: a) dass sie das Recht hat, die Software zu lizenzieren, und dass ihr keine Rechte Dritter bekannt sind, die die Nutzung der Software beeinträchtigen würden; und b) dass die Software entsprechend der Anwenderdokumentation funktioniert.

9.9 Der Lizenznehmer erkennt jedoch an, dass trotz grösster Sorgfalt Funktionsstörungen der Software nie ausgeschlossen werden können und daher die ununterbrochene Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus übernimmt Logistikwerk keine Garantie für den spezifischen Nutzen der Software.

9.10 Der Lizenznehmer verliert das Recht, sich auf die Gewährleistung von Logistikwerk zu berufen, wenn er Logistikwerk nicht innerhalb von 20 Kalendertagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich unter Angabe der Art des Mangels benachrichtigt hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software so schnell wie möglich zu untersuchen. Logistikwerk kann nur die Verpflichtung haben, nach eigenem Ermessen die Software auf eigene Kosten zu korrigieren oder zu ersetzen. Jede weitere Gewährleistungspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.11 In jedem Fall verliert der Lizenznehmer das Recht, sich auf die Gewährleistung von Logistikwerk zu berufen, wenn er Logistikwerk nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der tatsächlichen Lieferung der Software an den Lizenznehmer davon in Kenntnis setzt.

9.12 Die Gewährleistungen von Logistikwerk gelten nicht im Falle von Änderungen an der Software, die vom Lizenznehmer vorgenommen wurden.

9.13 Die in der Anwenderdokumentation oder in einem anderen Dokument enthaltenen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen der Software gelten nicht als Garantie, es sei denn, sie werden von Logistikwerk ausdrücklich als solche bezeichnet.

9.14 Mit Beendigung der Lizenzvereinbarung erlischt jegliches Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Software und der Anwenderdokumentation. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software und Anwenderdokumentation sowie sämtliche davon erstellten Kopien unverzüglich und unaufgefordert an Logistikwerk zurückzugeben und/oder von den Massenspeichern zu löschen. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig.

10. Gewährleistung

10.1 Allfällige Mängel sind sofort, spätestens aber zehn (10) Kalendertage nach Empfang von Dienstleistungen oder Software bzw. (falls bei pflichtgemässer Untersuchung nicht erkennbar) nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Mängelrüge hat schriftlich (E-Mail genügt) an Logistikwerk zu erfolgen.

10.2 Bei mangelhaften Dienstleistungen oder Software entscheidet Logistikwerk nach freiem Ermessen, ob eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung stattfindet. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Logistikwerk. Allfällige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Empfang von Dienstleistungen oder Software.

11. Haftung

11.1 Die Parteien haften nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Hilfspersonen und beigezogene Dritte.

11.2 Logistikwerk wendet für die Erfüllung der Dienstleistungen die branchenübliche Sorgfalt und in der Branche allgemein anerkannte Standards an. Jede Haftung für direkte sowie indirekte Schäden (z.B. verlorene, gelöschte, nicht mehr ganz oder vollständig wiederherstellbare, etc. Daten-/Sätze, beschädigte Informatikumgebung, beschädigte Hardwarekomponenten, etc.) und mögliche Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Umsatzverlust, Regressforderungen, etc.) daraus werden für leichtfahrlässige Herbeiführung ausdrücklich wegbedungen.

11.3 Logistikwerk übernimmt für direkte und indirekte Schäden und/oder Folgeschäden aus der Verwendung von Drittsoftware und -anwendungen keinerlei Haftung. Vorbehalten bleibt die Haftung von Logistikwerk für eigenes absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten.

11.4 Beim Beizug von Dritten für die Erfüllung der Dienstleistungen haftet Logistikwerk lediglich für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

11.5 Folgen von Entscheiden, die der Auftraggeber gestützt auf Analysen, Empfehlungen oder Arbeitsergebnisse von Logistikwerk trifft, trägt der Auftraggeber. Vorbehalten bleibt die Haftung von Logistikwerk nach Ziffer 11.1.

12. Geheimhaltung

12.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, welche sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung sowie der Erfüllung der Einzelverträge erlangt haben, streng geheim zu halten. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur nach vorgängigem schriftlichem Einverständnis der anderen Partei Dritten zugänglich machen.

12.2 Die vertraulichen Informationen dürfen nur zur Erfüllung der Dienstleistungen bzw. im Rahmen der Geschäftsbeziehung verwendet werden.

12.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Einzelverträge und/oder Geschäftsbeziehung weiter.

12.4 Eine allfällige separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien geht dieser Ziffer 12 vor.

13. Datenschutz

13.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Geschäftsbeziehung und/oder der Einzelverträge anfallenden Daten gegen den Zugang, die Kenntnisnahme und die Weiterbearbeitung durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

13.2 Sofern Logistikwerk Daten des Auftraggebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung und/oder der Einzelverträge bearbeitet, werden die Parteien hierfür eine separate Vereinbarung für eine Auftragsbearbeitung abschliessen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Werden die Einzelverträge durch mehrere Personen abgeschlossen, haften diese für alle Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnissen gegenüber Logistikwerk solidarisch.

14.2 Im Falle höherer Gewalt, welche Logistikwerk an der Erfüllung der Dienstleistungen hindert oder in unzumutbarer Weise erschwert, ist Logistikwerk ohne Haftungsfolgen berechtigt, nach freiem Ermessen ganz oder teilweise von den jeweiligen Einzelverträgen zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmassnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Vertragsabschluss eintreten.

14.3 Sollte eine Bestimmung der Einzelverträge nichtig sein oder werden, wird der übrige Teil der Einzelverträge hiervon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche gültige und wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

14.4 Die Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Es gilt schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen.

15.2 Für alle Streitigkeiten ausschliesslich zuständig sind die ordentlichen Gerichte der Stadt Chur.